AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND VERKAUFSBEDINGUNGEN DER W+R Gruppe
§ 1 Geltungsbereich / Allgemeines / Änderungen der AGB
(1) Diese Allgemeinen Geschäfts- und Verkaufsbedingungen (im Folgenden „AGB“) gelten für sämtliche Verträge über Lieferungen, Reinigungsdienstleistungen und sonstigen Leistungen zwischen der W+R Gruppe, bestehend aus W+R GmbH, W+R INDUSTRY GmbH, W+R PRO GmbH (im Folgenden „W+R“) und dem Kunden. Die AGB finden auch auf zukünftige Geschäftsbeziehungen Anwendung, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als W+R ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn W+R die Lieferung an den Kunden in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB.
(4) Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmen als eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft i. S. v. § 14 BGB, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen i.S.v. § 310 Abs. 1 BGB.
(5) Änderungen dieser AGB werden dem Kunden zumindest per E-Mail mitgeteilt. Widerspricht der Kunde solchen Änderungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als vereinbart. Auf das Widerspruchsrecht und die Rechtsfolgen des Schweigens wird der Kunde bei einer Änderung der AGB gesondert hingewiesen. Im Falle eines rechtzeitigen Widerspruchs bleiben die ursprünglichen Regelungen anstatt der Änderung unverändert bestehen.
§ 2 Angebot / Vertragsabschluss / Angebotsunterlagen / Muster
(1) Die Angebote von W+R erfolgen freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder fest abgegeben sind. Ein Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung zumindest in Textform zustande. Soweit es im Einzelfall nicht abweichend aufgeführt ist, sieht sich W+R acht Wochen an ein verbindliches Angebot gebunden.
(2) Die Bestellung der Ware oder die Beauftragung der Dienstleistung durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. W+R ist berechtigt, dieses Angebot innerhalb von 2 Wochen durch Auftragsbestätigung oder innerhalb dieser Frist durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Kunden anzunehmen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Auftragsbestätigung oder der bestellten Ware, bei einer beauftragten Dienstleistung, wenn mit der Ausführung begonnen wird.
(3) Im Falle von Widersprüchen zwischen Regelungen dieser AGB und Bestimmungen eines Angebots, einer Auftragsbestätigung oder eines Rahmenvertrages gelten die Regelungen der AGB nachrangig.
(4) Die in den Kostenvoranschlägen, Produktdatenblätter, Entwürfen, Prototypen und sonstigen Angebotsunterlagen der W+R enthaltenen Hinweise auf technische Normen und sonstige Angaben (z. B. Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen) sowie die Darstellung (z. B. Zeichnung, Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Diese Angaben dienen lediglich der Leistungsbeschreibung und beinhalten keine Garantiezusagen, insbesondere keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Dasselbe gilt bei Bestellung nach einem von W+R gefertigten Muster.
(5) Soweit W+R Empfehlungen für den Einsatz ihrer Waren abgibt, werden diese nach bestem Wissen erteilt. Aufgrund der Vielzahl der Verwendungsmöglichkeiten, unterschiedlichen Anforderungen und individuellen Bedingungen bei der Verwendung übernimmt W+R jedoch keine Haftung für die Eignung der Ware für eine bestimmte Verwendungsmöglichkeit, es sei denn, W+R hat die Eignung ausdrücklich schriftlich zugesichert. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, die Eignung der Ware für die von ihm vorgesehene Verwendung selbst zu überprüfen.
§ 3 Zurverfügungstellung von Unterlagen / Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Für die Richtigkeit der von ihm W+R für die Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten Unterlagen, wie insbesondere Zeichnungen und Muster, ist der Kunde verantwortlich. Auch hat der Kunde erforderliche Genehmigungen rechtzeitig zu beschaffen und Freigaben zu erklären.
(2) Der Kunde stellt sicher, dass W+R die zur Nutzung dieser Materialien gemäß Abs. 1 erforderlichen Rechte erhält. Dabei sichert er zu, dass ihm die erforderlichen Rechte an den überlassenen Materialien zustehen. Stehen dem Kunden an W+R überlassenen Unterlagen die erforderlichen Nutzungsrechte nicht zur Verfügung, wird er W+R hierüber mit der Übergabe unterrichten. Bei etwaiger Schutzrechtsverletzung aufgrund der Nutzung der von ihm W+R überlassenen Materialien hat der Kunde W+R von sämtlichen Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, W+R etwaige Änderungen bzgl. seiner Firmierung, seines Firmen- sitzes, seiner Inhaberverhältnisse, seiner Bonität unverzüglich - soweit möglich schriftlich - mit- zuteilen.
(4) Auftretende Mängel sind von dem Kunden durch kompetente Mitarbeiter in Textform - bei telefonischer Mitteilung nachträglich - nach besten Kräften in möglichst nachvollziehbarer Weise unter Angabe der näheren Umstände ihres Auftretens, ihrer Auswirkungen und - soweit der Kunde hierzu Aussagen machen kann - der möglichen Ursachen zu dokumentieren und uns unverzüglich nach ihrer Entdeckung mitzuteilen.
(5) Sofern von W+R geschuldete Tätigkeiten abzunehmen sind, hat der Kunde (vorbehaltlich der besonderen Regelungen bei Reinigungen) gegenüber W+R unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären, sobald die von W+R geschuldeten Tätigkeiten im Wesentlichen erbracht sind oder W+R zur Abnahme auffordern. Die Abnahme kann verweigert werden, sofern wesentliche Mängel vorliegen. Festgestellte Mängel sind ohne schuldhaftes Zögern von W+R zu beseitigen. Die Abnahme gilt im Übrigen als erfolgt, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen nach der wesentlichen Leistungserbringung oder unserer Aufforderung schriftlich die Gründe für die Verweigerung der Abnahme spezifiziert. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, sofern der Kunde die von W+R erbrachten Leistungen in Benutzung nimmt.
§ 4 Preise
(1) Der jeweilige Preis für die Ware bzw. für die von uns erbrachte Dienstleistung ergibt sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung oder ansonsten aus der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Preisliste von W+R.
(2) Sofern sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, verstehen sich die Preise ab Werk Metzingen, jedoch ausschließlich Verpackung, Fracht, Überführung und Zölle. Vereinbarte oder vorgeschriebene Prüfkosten gehen zu Lasten des Kunden.
(3) Ferner verstehen sich die Preise rein netto zuzüglich der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung. Für Lieferung innerhalb der EU hat der Kunde seine Ust.-Ident.-Nr. mitzuteilen. Fällt auf eine Lieferung keine Umsatzsteuer an, hat der Kunde hierauf rechtzeitig hinzuweisen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(4) W+R behält sich das Recht vor, die Preise nach Ablauf von 6 Wochen seit Vertragsschluss entsprechend zu ändern, sofern nach Abschluss des Vertrages - bedingt insbesondere durch höhere Lohn-, Zoll-,Transport- Lager-, Material- oder Rohstoffkosten sowie Währungsschwankungen Kostenerhöhungen eintreten. Kostenerhöhungen wird W+R sobald sie eintreten dem Kunden auf Verlangen mitteilen.
(5) Berücksichtigt W+R Änderungswünsche des Kunden, so trägt der Kunde die hierdurch entstehenden Mehrkosten.
§ 5 Zahlungsbedingungen / Verzug
(1) Soweit sich aus dem Angebot oder der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung sofort mit Vertragsschluss zur Zahlung fällig und innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang oder unabhängig davon spätestens 10 Tage nach Empfang der Vertragsleistung von W+R zu zahlen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Gutschrift auf dem Konto von W+R.
(2) Mit Ablauf der Zahlungsfrist in Abs. 1 gerät der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis bzw. die vereinbarte Vergütung zum jeweils geltenden Verzugszinssatz in Höhe von derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Darüber hinaus fällt eine Verzugsschadenspauschale in Höhe von € 40.-- gemäß § 288 Abs. 5 BGB an. Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadenersatz anzurechnen, soweit der Schaden aus Kosten zur Rechtsverfolgung wie insbesondere Anwaltsgebühren besteht. Unbeschadet bleibt W+R die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, wie insbesondere höhere Zinsen, Mehrkosten und Mahngebühren in Höhe von EUR 2.-- für jede Mahnung. Bankkosten, die W+R durch unrichtige Kontodaten oder unberechtigte Zurückweisung entstehen, können dem Kunden weiterberechnet werden, es sei denn, der Kunde hat die Falschangabe nicht zu vertreten. Der Kunde ist berechtigt, den Nachweis zu führen, dass W+R kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
(3) Werden W+R Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit konkret in Frage stellen, oder tritt eine erhebliche Gefährdung des Zahlungsanspruchs der W+R wegen Vermögensverfall des Kunden ein oder kommt der Kunde mit der Zahlung des Kaufpreises bzw. der Vergütung in Verzug, kann W+R die volle Vorauszahlung oder die Stellung einer Sicherheit verlangen und sofern der Kunde eines von beiden nicht erbringt, vom Vertrag zurücktreten.
§ 6 Abtretung / Aufrechnung / Zurückbehaltungsrechte
(1) Ansprüche aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag auf der Grundlage dieser AGB kann der Kunde mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von W+R abtreten. Die Zustimmung darf von W+R nicht aus unbilligen Gründen verweigert werden.
(2) Gegenüber den Ansprüchen von W+R kann der Kunde nur dann die Aufrechnung erklären, wenn seine Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(3) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, als die Gegenforderung, auf die er das Zurückbehaltungsrecht stützt, unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(4) Liegen Mängel vor, steht dem Kunde ein Zurückbehaltungsrecht nur zu, sofern die Ware offensichtlich mangelhaft ist, vorausgesetzt der zurückbehaltene Betrag steht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung.
§ 7 Lieferung / Gefahrübergang / Versand / Verpackung
(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk oder ab Auslieferungslager von W+R, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist W+R berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung selbst zu bestimmen. Der Versand erfolgt stets im Auftrag des Kunden.
(2) Handelsübliche Abweichungen bis zu 10 % Abweichungen bei den Stückzahlen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bestandteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen und für den Kunden zumutbar sind.
(3) Teillieferungen sind zulässig, wenn
- die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn W+R erklärt sich zur Übernahme bereit.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Kunden über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender, spätestens mit dem Verlassen des Werkes oder des Auslieferungslagers über. Dies gilt auch dann, wenn W+R die Kosten übernimmt. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Ist eine Abnahme vereinbart, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt.
(5) Die Rücksendung der Ware an W+R erfolgt auf Gefahr des Kunden, es sei denn, W+R hat die Rücksendung zu vertreten. Für die Rücksendung der Ware besteht durch W+R kein Versicherungsschutz.
(6) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, die Verpackung auf eigene Kosten zu entsorgen.
§ 8 Lieferfrist und -verzug / Beschaffenheitsrisiko/Beschaffenheitsgarantie / Selbstbelieferung / Höhere Gewalt
(1) Von W+R in Aussicht gestellte Liefer- und Fertigstellungszeiten und –termine (im Folgenden zusammen „Lieferzeit“) gelten auch wenn sie mit der ca.-Angabe versehen sind nur als annähernd, es sei denn W+R hat ausdrücklich eine feste Frist oder einen festen Termin zugesagt oder mit dem Kunden vereinbart. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung – oder wenn keine Auftragsbestätigung versandt wird – sofern mit der Bearbeitung der Bestellung begonnen wird, nicht jedoch vor der rechtzeitigen und ordnungsgemäßen Erfüllung der von dem Kunden zu erbringenden Mitwirkungspflichten wie Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Bei zu liefernden Waren sind die Lieferzeiten eingehalten, wenn die Ware das Werk oder das Auslieferungslager bis zum Ende der Lieferzeit verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt wird.
(2) Vom Kunden veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferzeit, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen wurden.
(3) Ein Beschaffenheitsrisiko übernimmt W+R nur bei schriftlicher gesonderter Vereinbarung mit Verwendung der Formulierung „W+R übernimmt das Beschaffenheitsrisiko für …“. Alleine in einer von W+R eingegangenen Verpflichtung zur Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache liegt daher weder die Übernahme eines Beschaffenheitsrisikos noch einer Beschaffenheitsgarantie.
(4) Erhält W+R aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen Lieferungen ihres Vorlieferanten trotz ordnungsgemäßer Eindeckung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig oder treten Ereignisse höherer Gewalt ein, d. h. unverschuldete Leistungshindernisse mit einer Dauer von mehr als 14 Kalendertagen, wird W+R den Kunden hierüber unverzüglich informieren. In diesem Fall ist W+R berechtigt, die Leistungserbringung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie ihrer Informationsverpflichtung nachgekommen ist, kein Beschaffungs- oder Herstellerrisiko übernommen hat und das Leistungshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist. Der höheren Gewalt stehen gleich Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Energie- und Rohstoffknappheit, unverschuldete Transportengpässe, unverschuldete Betriebsbehinderungen z. B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschaden sowie alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung von W+R nicht schuldhaft herbeigeführt worden sind.
(5) Wird eine vereinbarte Lieferzeit durch die vorgenannten Umstände um mehr als vier Wochen überschritten oder ist bei unverbindlicher Lieferzeit das Festhalten am Vertrag für den Kunden objektiv unzumutbar, ist der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils des Vertrages vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Kunden, insbesondere die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, sind ausgeschlossen.
(6) W+R kommt bei Überschreitung vereinbarter Lieferzeiten erst dann in Lieferverzug, sofern eine vom Kunden schriftlich gesetzte, angemessene mindestens acht Werktage betragende Nachfrist abgelaufen ist, es sei denn in der Auftragsbestätigung oder im Angebot sind Lieferzeit oder -termin ausdrücklich als „fix“ bezeichnet.
(7) Bei von W+R zu vertretenden Lieferverzug ist der Kunde berechtigt, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, für jede angefangene Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes/der vereinbarten Gesamtvergütung zu verlangen, höchstens jedoch des 5 % des Lieferwertes/der vereinbarten Gesamtvergütung der verspätetet gelieferten Waren bzw. der zu erbringenden Vertragsleistung unter Ausschluss weiterer Verzögerungsschäden. Schadensersatzansprüche statt der Leistung und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen Lieferverzuges sind ausgeschlossen. In den Fällen zwingender Haftung gemäß § 14 gilt die vorstehende Haftungsbegrenzung nicht.
§ 9 Annahmeverzug
(1) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenen Gründen, ist W+R berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche oder sonstiger Rechte bleibt vorbehalten.
(2) Sofern die Voraussetzungen von Abs. 1 vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug gerät.
§ 10 Besondere Regelungen bei Entwicklungsaufträgen
(1) Erteilt der Kunde W+R den Auftrag einen speziellen Handschuh zu entwickeln und zu fertigen, wird W+R den auf der Grundlage der vereinbarten Anforderungen zunächst einen Prototypen herstellen. Die Herstellung eines ersten Prototypen ist für den Kunden kostenlos, sofern nicht anders vereinbart. Weitere Änderungen sind sodann von dem Kunden entsprechend den Festlegungen im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder gemäß der aktuellen Preisliste von W+R zu vergüten.
(2) Für eine Serienfertigung ist der Prototyp von dem Kunden in Textform freizugeben.
(3) W+R ist berechtigt, diesen speziellen Handschuh als Standardprodukt in das eigene Produktsortiment zu übernehmen. Dieses Recht ist mit der Vergütung für den Entwicklungs- und Fertigungsauftrag abgegolten, sofern die Parteien keine abweichende Vereinbarung getroffen haben.
(4) Liegt in der Entwicklung bzw. in der Erstellung des Handschuhs ein schutzfähiges Design oder eine Erfindung gemäß dem Patent- oder Gebrauchsmustergesetz, ist W+R alleine berechtigt ein entsprechendes Schutzrecht anzumelden. Etwaige Ausgleichsansprüche stehen dem Kunden nicht zu. Beabsichtigt W+R ein angemeldetes Schutzrecht nicht fortzuführen oder nicht aufrechtzuerhalten, ist sie verpflichtet, den Kunden über diese Absicht rechtzeitig schriftlich zu informieren und ihm das Schutzrecht gegen angemessene Vergütung anzubieten.
§ 11 Besondere Regelungen bei Wäscherei- und Reinigungsdienstleistungen
(1) Bei der Erbringung von Wäscherei- und Reinigungsdienstleistungen (nachstehend: Reinigungsleistungen) schuldet W+R eine sachgemäße und schonende Ausführung des Reinigungsguts für einen Reinigungserfolg durch Herstellen der Sauberkeit. Nicht geschuldet ist ein bestimmtes Reinigungsverfahren. Die fach- und gesetzeskonforme Entsorgung von Ölen und nicht mehr nutzbaren Produkten inklusive Sortierarbeiten an Handschuhen werden von W+R nur auf gesonderten Auftrag vor einer Reinigungsleistung durchgeführt.
(2) Sofern nicht abweichend vereinbart, hat der Kunde für die Erbringung von Reinigungsleistungen, das Reinigungsgut bei W+R „frei Haus“ anzuliefern bzw. „ab Werk“ auf eigene Kosten abzuholen.
(3) Der Kunde schuldet als Gegenleistung für die Erbringung der Reinigungsleistungen sowie die Leistungen gemäß Abs. 2 die jeweils vereinbarte Vergütung zum im Angebot, in der Auftragsbestätigung oder in einem geschlossenen Rahmenvertrag aufgeführten Zeitpunkt.
(4) Der Kunde hat auf besonders hochpreisiges Reinigungsgut bei der Übergabe an W+R hinzuweisen. Um den geschuldeten Reinigungserfolg gewährleisten zu können, führt W+R eine stichprobenartige fachmännische Warenschau durch und weist den Kunden auf Vorschäden oder Flecken hin. Dabei wird W+R nicht reinigbare Produkte zurück- oder eine Sonderbehandlung zuweisen, für die W+R aber keine Gewährleistung übernimmt. Besteht der Kunde gleichwohl auf einem Reinigungsversuch, ist der Kunde über die möglichen Auswirkungen eines Fehlschlagens auf das Reinigungsgut aufzuklären. W+R ist nicht verantwortlich für Schäden, die durch die Beschaffenheit des Reinigungsgutes verursacht werden und die sie nicht durch eine fachmännische Warenschau erkennen kann (z.B. Schäden durch ungenügende Festigkeit des Gewebes und der Nähte, ungenügende Echtheit von Färbungen und Drucken, Einlaufen, Imprägnierungen, frühere unsachgemäße Behandlung, verborgene Fremdkörper. Dasselbe gilt für Reinigungsgut oder Teile des Reinigungsgutes, die nicht oder nur begrenzt reinigungsfähig sind, soweit sie nicht entsprechend gekennzeichnet sind oder W+R dies durch eine fachmännische Warenschau nicht erkennen kann. Für eine fachmännische Warenschau im Sinne dieses Absatzes ist eine stichprobenartige Überprüfung ausreichend.
(5) Der Kunde hat zu beweisen, dass das Reinigungsgut W+R zur Bearbeitung übergeben wurde, z. B. durch Vorlage der Auftragsbestätigung. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb von einer Woche nach Rückgabe gerügt werden. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser Mangel gleichfalls innerhalb der Frist gemäß Satz 2 zu rügen. Gleiches gilt für die Rüge von offensichtlichen Fehlmengen oder Falschlieferungen bei der Lieferung. Andernfalls ist die Geltendmachung von Mangelbeseitigungsansprüchen hinsichtlich dieses Mangels ausgeschlossen.
(6) Schließen die Parteien über die Erbringung von Reinigungsleistungen einen Rahmenvertrag, hat dieser eine unbestimmte Laufzeit und kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Monats gekündigt werden. Vor dem Ende der Kündigungsfrist noch beauftragte Reinigungsleistungen sind noch auszuführen. Das Recht zur fristlosen Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes bleibt unberührt. Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1) W+R behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren (nachstehend „Vorbehaltsware“) bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, und diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Ansprüche gegen die Versicherung tritt der Kunde bereits jetzt an W+R ab.
(3) Der Kunde ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Kunde hiermit bereits jetzt an W+R ab. W+R nimmt die Abtretung hiermit an. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde W+R unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, an W+R die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO (Drittwiderspruchsklage) zu erstatten, haftet der Kunde für den W+R entstandenen Ausfall.
(4) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist W+R berechtigt nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts heraus zu verlangen. Zahlt der Kunde den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für W+R bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird W+R auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von W+R freigeben.
§ 13 Rechts- und Sachmängelansprüche
(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser bei Abschluss eines Kaufvertrages und bei sog. Entwicklungsaufträgen gemäß § 10 den gelieferten Gegenstand unverzüglich nach Erhalt auf Mängel untersucht und diese rechtzeitig gerügt hat. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb von maximal einer Woche gerechnet ab Ablieferung oder bei versteckten Mängel ab deren Entdeckung, bei W+R eingeht. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Die gesetzlich geschuldete Untersuchungs- und Rügeverpflichtung von Kaufleuten gemäß § 377 HGB bleibt hiervon unberührt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und / oder Mängelanzeige, ist die Haftung von W+R für den nicht rechtzeitig oder nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) W+R weist darauf hin, dass die vertragsgegenständlichen Handschuhe teilweise oder vollständig aus Naturprodukten hergestellt werden, die unterschiedliche Beschaffenheiten oder Eigenschaften wie z. B. Zug- oder Schnittfestigkeiten, Abrieb sowie Farb- und Strukturabweichungen aufweisen können.
(3) Bei Mängeln infolge ungeeigneter, unüblicher, nicht bestimmungs- oder unsachgemäßer Verwendung/Lagerung, natürlicher Abnutzung, normalem Verschleiß, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, nicht ordnungsgemäßer Pflege, Nichteinhaltung der Sicherheitshinweise im Produktdatenblatt, ungeeigneten Einsatzbedingungen und chemischen oder sonstigen Einflüssen übernimmt W+R keine Mängelhaftung.
(4) Soweit ein Mangel des Vertragsgegenstandes vorliegt, dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bestand, hat der Kunde nach Wahl von W+R Anspruch auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Der Kunde hat W+R die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit einzuräumen, insbesondere W+R die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. W+R kann die Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der vereinbarte Kaufpreis bzw. die Vergütung mindestens zu 50 % oder zu einem unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teil bezahlt wird. Die für die Mangelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, wie insbesondere Arbeits-, Material-, Transport- und Wegekosten trägt W+R nur, soweit diese Aufwendungen sich nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wird. Die Regelung des § 439 Abs. 3 BGB bleibt unberührt. Entstehen bei der Nacherfüllung Schäden an anderen Sachen als dem mangelhaften Vertragsgegenstand, kann der Kunde diese Schäden nur nach Maßgabe von § 14 geltend machen.
(5) Ist W+R zur Nacherfüllung nicht bereit oder schlägt die Nacherfüllung mindestens zweimal fehl, oder ist die Nacherfüllung für W+R unzumutbar oder eine Fristsetzung nach den Regelungsalternativen der §§ 281 Abs. 2, 323 Abs. 2 BGB entbehrlich, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt die vereinbarte Vergütung zu mindern oder bei Vorliegen einer wesentlichen Pflichtverletzung vom Vertrag zurückzutreten und gegebenenfalls Schadensersatz gemäß § 14 zu verlangen. Bei Vorliegen eines Werkvertrages hat der Kunde auch ergänzend das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Lieferregress gemäß §§ 478, 478 BGB bleiben unberührt.
(6) Sofern durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte – ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von W+R Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen werden, leistet W+R Mangelbeseitigung, wenn der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den aufgetretenen Mangel nicht ursächlich ist.
(7) Stellt sich heraus, dass ein vom Kunde gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht, sind wir berechtigt, den mit der Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand dem Kunde zu berechnen, sofern dem Kunde bei der Meldung dieses Mangels Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
§ 14 Haftung (Schadensersatz – und Aufwendungsersatzansprüche)
(1) Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haftet W+R gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von W+R beruhen, in den Fällen einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder bei Ansprüchen des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz. Dies gilt auch bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme des Beschaffenheits- oder Herstellungsrisikos im Sinne von § 276 BGB oder bei ausnahmsweiser schriftlicher Übernahme einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß § 443 BGB.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet W+R im Übrigen nur, soweit sie eine vertragliche Kardinalpflicht verletzt hat. Vertragliche Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Dabei ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für sonstige leicht fahrlässig verursachte Schäden und wegen entgangenen Gewinns, bei personellem Mehraufwand des Kunden, Nutzungsausfall und/oder wegen Umsatzeinbußen ausgeschlossen. Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung in Abs. 2 nicht verbunden.
(3) Eine weitergehende Haftung von W+R auf Schadens- oder Aufwendungsersatz ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen.
(4) Aufwendungsersatzansprüche des Kunden sind beschränkt auf den Betrag des Interesses, welches dieser an der Erfüllung des Vertrages hat.
(5) Soweit nach dem Vorstehenden die Haftung von W+R ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Organe von W+R und von Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, insbesondere von Mitarbeitern.
§ 15 Verjährung
(1) Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten ab Gefahrübergang. Unberührt bleibt die Verjährungsfrist für Rückgriffansprüche im Falle eines Lieferregresses gemäß den Regelungen in §§ 478, 479 BGB.
(2) In Fällen der Kulanz beginnt die Verjährung von Mangelansprüchen bei einem von W+R ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unternommenem Nacherfüllungsversuch nicht neu. Bei einem Nacherfüllungsanspruch bezieht sich die von W+R mit der Nacherfüllung einhergehende Anspruchsanerkennung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB nur auf diejenigen Mängel, die Gegenstand des Nacherfüllungsverlangens des Kunden waren oder durch eine mangelhafte Nacherfüllung hervorgerufen werden. Im Übrigen läuft die Verjährungsfrist für den ursprünglichen Vertragsgegenstand weiter.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche, die dem Kunden aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, verjähren in zwölf Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Schadens und der Person des Schädigers und ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in fünf Jahren von ihrer Entstehung an.
(4) In Fällen der Haftung gemäß § 14 Abs. 1 verbleibt es bei für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 16 Eigentumsrechte und Aufbewahrungspflichten
(1) Eigentum und sämtliche urheberrechtliche Nutzungsrechte an von W+R gefertigten Werkzeuge, Formen, Zeichnungen, Modellen, Mustern, Dateien und sonstigen Gegenständen verbleibt bei W+R, das Urheberrecht bei denjenigen, die das urheberrechtlich geschützte Werk geschaffen haben. Die vorgenannten Gegenstände dürfen vom Kunden Dritten nur zur Ansicht und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von W+R überlassen werden. Die Regelungen in Satz 1 und 2 gelten auch dann, wenn der Kunde die entsprechenden Herstellungskosten für den betreffenden Gegenstand übernommen hat.
(2) W+R verpflichtet sich, Formen und sonstige Vorrichtungen für Nachbestellungen aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist erlischt, sofern vom Kunden innerhalb zwei Jahre nach der letzten Lieferung keine weiteren Bestellungen eingehen. Die Pflicht erlischt unmittelbar, wenn der Kunde die ihm gelieferten Waren nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt.
§ 17 Datenschutz
(1) W+R wird im Rahmen der Vertragserfüllung sämtliche datenschutzrechtlichen Erfordernisse beachten und ihre Mitarbeiter zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Regelungen insbesondere nach § 5 Bundesdatenschutzgesetz verpflichten. Der Kunde wird hierbei davon unterrichtet, dass die für die Geschäftsabwicklung notwendigen personenbezogenen Daten von W+R gespeichert und zur Abwicklung von Bestellungen, Verwaltung der Kundenbeziehung, Erbringung der Vertragsleistungen, Abwicklung von Zahlungen und Abwendung von Forderungsausfällen verwendet sowie hierfür gegebenenfalls an Dienstleistungspartner, derer W+R zur Vertragsabwicklung bedienen (wie bspw. Kreditinstitute), weitergegeben werden.
(2) Der Kunde erklärt sich mit der Weitergabe personenbezogener Daten an Subunternehmer von W+R zur Vertragserfüllung einverstanden. W+R verpflichtet sich, den jeweiligen Subunternehmer auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben zu verpflichten. Auf Anfrage teilt W+R den Namen und die Adressdaten des Subunternehmers unmittelbar mit.
(3) Die W+R vom Kunde für die Geschäftsabwicklung mitgeteilten Daten Anschrift, Name und E-Mail-Adresse werden von W+R auch zur eigenen Marktforschung sowie für eigene Werbe- und Marketingzwecke wie für die Zusendung von Briefwerbung und E-Mails mit Informationen über eigene Produkte und Dienstleistungen verwendet, sofern der Kunde der Nutzung dieser Daten für diesen Zweck nicht widersprochen hat. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte zu Werbe- und/oder Marketingzwecke erfolgt ohne Einwilligung des Kunden nicht.
§ 18 Anwendbares Recht / Gerichtsstand / Erfüllungsort
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Hat der Kunde jedoch seine Niederlassung (Art. 10 CISG) nicht in Deutschland, ist das einheitliche UN-Kaufrecht ergänzend zu den vertraglichen Vereinbarungen und zu den vorliegenden AGB von W+R mit Vorrang gegenüber den sonstigen Bestimmungen des deutschen Rechts anzuwenden.
(2) Gerichtsstand, Erfüllungsort und Ort der Nacherfüllung ist Metzingen.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Vertragsinhalte sind von den Vertragsparteien vertraulich zu behandeln.
(2) Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen des zwischen W+R und dem Kunden geschlossenen Vertrages und der AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform unter Ausschluss der elektronischen Form und der Textform. Dies gilt ebenfalls für diese Schriftformklausel. Nicht die Schriftform wahrende Änderungen sind unwirksam. Die Wirksamkeit individueller Vereinbarungen, gleich welcher Form, bleibt von dieser Schriftformklausel unberührt.
(3) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, nichtig oder nicht vollziehbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 16. Januar 2017